§ 16 Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung
Stand: 05.03.2020
Wird zitiert von 305
Nach Gewicht
- SG Mainz, 18.04.2016 – S 3 AS 149/16Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische Arbeitsuchende und für Auszubildende - Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- VG Sigmaringen, 15.01.2018 – 2 K 7663/17
- VG Sigmaringen, 06.07.2016 – 2 K 5227/15Zitiert von 2
- VG Freiburg, 20.06.2018 – 1 K 3401/18Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 09.07.2020 – 3 K 7685/18Zitiert von 1
- VG Braunschweig, 22.02.2018 – 4 B 331/17Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2025 – OVG 2 S 45/25
- VG Berlin, 28.11.2025 – 11 K 175/25Zitiert von 2
- VGH Bayern, 29.10.2025 – 10 CS 25.1973, 10 C 25.1970
305 Entscheidungen zu § 16 AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.